Finanzielle Beteiligung gemäß §36k EEG

Windenergie mit Beteiligung der Kommune an der Wertschöpfung von Windkraftanlagen… Geht das?

Ja – mit der Novellierung des EEG 2021.

So sieht § 36 k EEG vor, dass Betreiber von Windkraftanlagen, Gemeinden, die von der Errichtung von Windkraftanlagen betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen OHNE Gegenleistung von bis zu 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde anbieten dürfen.

Warum sollte er das tun?

Auf der einen Seite entsteht dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden, denn er bekommt die Zahlungen an die betroffene Gemeinde vollständig durch den Netzbetreiber aus der EEG-Umlage erstattet und zum anderen wird die Akzeptanz für Windenergie gefördert und die Ausweisung neuer Flächen begünstigt.

Und wir als Gemeinde ? Wir generieren Einnahmen.

Um für Rechtssicherheit bei der kommunalen Teilhabe an der Wertschöpfung zu sorgen, haben wir daher den Antrag für die kommende Hauptausschusssitzung am 17.02.2021 gestellt, mit den Interessenten zur Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet und im Umkreis von 2500 m um das Gemeindegebiet entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Diese dürfen nach den Regelungen des §36 EEG bereits vor der Genehmigung  der Windenergieanlage getroffen werden.

https://www.sozialdemokraten-laer.de/wp-content/uploads/sites/305/2021/02/Antrag_Fraktion_2021-02_EEG.pdf